Satzung

SATZUNG DES HEIMATVEREIN TOSTEDT E.V.

  • § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gemeinnützigkeit
    • § 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen „Heimatverein Tostedt e.V.“, versteht sich schwerpunktmäßig als ein Verein für den Bereich der Samtgemeinde Tostedt und hat seinen Sitz in Tostedt.
    • § 1 Nr. 2 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
    • § 1 Nr. 3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    • § 1 Nr. 4 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Er erkennt die freiheitlich- demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland an.
  • § 2 Zweck des Vereins
    • § 2 Nr. 1 Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Der Verein betrachtet es als seine Aufgabe, unsere Heimat geschichtlich zu erforschen sowie sie in ihrer natürlichen geschichtlich gewordenen Eigenart zu schützen, zu pflegen und dafür einzutreten, dass der Heimatraum sinnvoll weitergestaltet wird. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht dadurch, dass der Verein sich bemüht:
      1. jede Art der Heimat- und Volkskunde, insbesondere der vorgeschichtlichen, geschichtlichen und erdgeschichtlichen sowie erd- und naturkundlichen Forschung zu fördern, wissenschaftliche Arbeiten durch Beschaffen von Unterlagen zu unterstützen und vorhandene Archivalien zu sichern;
      2. die Natur, insbesondere die einheimische Tier- und Pflanzenwelt sowie die erd-geschichtlichen Eigentümlichkeiten und Eigenarten des Landschaftsbildes zu schützen und zu erhalten;
      3. übernommene Werke der Kultur, insbesondere Bau- und Kunstdenkmäler zu erforschen, zu schützen und zu pflegen;
      4. Flur-, Orts- und Straßennamen zu erforschen und dabei gewonnene Erkenntnisse für die Orts- und Familiengeschichte zu verbreiten;
      5. die überlieferte Bau- und Handwerkskultur zu erfassen und zu pflegen;
      6. den Sinn für Volksbrauch und -sitte und für Volkskunst zu wecken und zu festigen;
      7. die plattdeutsche Sprache lebendig zu erhalten, sich für das heimatliche Schrifttum einzusetzen und für Veröffentlichungen zu werben.
    • § 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    • § 2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    • § 2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    • § 2 Nr. 5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
  • § 3 Mitgliedschaft im Verein
    • § 3 Nr. 1 Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche und juristische Person auf Antrag erwerben. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des bzw. der Erziehungsberechtigten erforderlich.
    • § 3 Nr. 2 Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes erworben. Die Entscheidung des Vorstandes ist der/dem Antragsteller/in mitzuteilen.
  • § 4 Ehrenmitgliedschaft
    • Personen, die sich besonders um die Förderung des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Sie sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
  • § 5 Erlöschende Mitgliedschaft
    • Die Mitgliedschaft erlischt:
      1. durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Kündigung unter Einhaltung der 3-monatigen Kündigungsfrist. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist jeweils zum Ablauf des 31.12. eines jeden Jahres zulässig;
      2. bei Nichtbefolgung von § 6, Nr. 2 durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes. Das Mitglied kann mit Frist von 30 Tagen Widerspruch beim Vorstand einlegen. Im Falle des Widerspruchs ruht die Mitgliedschaft bis zur endgültigen Klärung durch die nächste Mitgliederversammlung.
      3. durch Tod.
  • § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
    • § 6 Nr. 1 Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
      1. durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Stimmberechtigt sind die Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben;
      2. die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;
      3. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
    • § 6 Nr. 2 Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
      1. die Satzung des Vereins sowie die Beschlüsse der Organe des Vereins zu befolgen;
      2. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
      3. die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten;
      4. alle Veranstaltungen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und an ihnen mitzuwirken.
  • § 7 Organe des Vereins
    • Organe des Vereins sind:
      1. die Mitgliederversammlung;
      2. der Vorstand. Der Vorstand kann Ausschüsse bzw. Arbeitskreise bilden, denen besonderen Aufgaben übertragen werden. Die Ausschuss- bzw. Arbeitskreisvorsitzenden können auf Einladung an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Sie haben kein Stimmrecht.
  • § 8 Die Mitgliederversammlung
    • § 8 Nr. 1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Jedes Mitglied hat nach Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Anwesenheit zu gestatten. Das Wahlverfahren wird regelmäßig offen durchgeführt. Bei Antrag von mindestens 10 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss schriftlich abgestimmt werden.
    • § 8 Nr. 2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie soll spätestens innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres zwecks Beschlussfassung über die in § 9 genannten Aufgaben einberufen werden.
    • § 8 Nr. 3 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder verpflichtet.
    • § 8 Nr. 4 Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch die/den 1. Vorsitzende/n oder für den Fall der Verhinderung durch die ihn vertretenden Vorstandsmitglieder. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Einberufungsfrist auf sieben Tage gekürzt werden.
    • § 8 Nr. 5 Die Einberufung kann in Textform per Brief oder E-Mail erfolgen.
    • § 8 Nr. 6 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/der 1. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach § 10 dieser Satzung.
  • § 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
    • § 9 Nr. 1 Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
    • § 9 Nr. 2 Der Beschlussfassung der Versammlung unterliegt insbesondere die:
      1. Wahl der Vorstandsmitglieder;
      2. Wahl von zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfern;
      3. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
      4. Bestimmung der Grundsätze der Beitragserhebung und eventueller Beitragsveränderungen;
      5. Entlastung des Vorstandes bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung;
      6. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages bzw. größerer Ausgaben.
  • § 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
    • § 10 Nr. 1 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen und anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
    • § 10 Nr. 2 Sie entscheidet grundsätzlich, sofern nicht etwas anderes bestimmt worden ist, mit einfacher Mehrheit.
  • § 11 Tagesordnung der Mitgliederversammlung
    • Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
      1. Rechenschaftsbericht des Vorstands;
      2. Bericht der Kassenprüfer/innen;
      3. Beschlussfassung über die Entlastung;
      4. Festsetzung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr;
      5. Neuwahlen.
  • § 12 Vereinsvorstand
    • § 12 Nr. 1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
      1. der/dem 1. Vorsitzenden;
      2. der/dem 2. Vorsitzenden;
      3. der/dem Kassenwart/in;
      4. der/dem Schriftführer/in;
      5. der/dem stellvertretenden Schriftführer/in.
    • § 12 Nr. 2 Vorstand im Sinne § 26 BGB sind 1. Vorsitzende/r und Schriftführer/in. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich alleinvertretungsberechtigt.
    • § 12 Nr. 3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt. Es scheiden erstmalig aus die/der 2. Vorsitzende, die/der Kassenwart/in sowie die/der stellvertretende Schriftführer/in; im nächsten Jahr die/der 1. Vorsitzende und die/der Schriftführer/in. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  • § 13 Kassenprüfer/innen
    • Die von der Mitgliederversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählenden Kassenprüfer/innen haben gemeinschaftlich eine Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und der Mitgliederversammlung mitzuteilen haben. Die unmittelbare Wiederwahl einer Kassenprüferin bzw. eines Kassenprüfers ist zulässig.
  • § 14 Niederschriften
    • § 14 Nr. 1 Über die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen ist eine von der/dem Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen (Beschlussniederschrift).
    • § 14 Nr. 2 Bei der Niederschrift über die Mitgliederversammlung kann an Stelle der Schriftführerin bzw. des Schriftführers die/der stellvertretende Schriftführer/in oder ein/e von der Versammlung gewählte/r Protokollführer/in treten.
  • § 15 Satzungsänderung
    • § 15 Nr. 1 Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
    • § 15 Nr. 2 Wenn Finanzamt oder Amtsgericht eine Änderung des Satzungstextes fordern, kann der Vorstand gemäß § 12, Nr. 1 über die Änderung entscheiden.
  • § 16 Auflösung des Vereins
    • § 16 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
    • § 16 Nr. 2 Abweichend von § 10 ist diese Mitgliederversammlung nur bei Anwesenheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit mindestens 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    • § 16 Nr. 3 Sollte die erste Mitgliederversammlung beschlussunfähig sein, so ist mit einer Frist von mindestens 10 Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet.
  • § 17 Vermögensbindung
    • § 17 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 16 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der erste Vorsitzende und die/der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren bzw. Liquidatorinnen. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert.
    • § 17 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Samtgemeinde Tostedt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  • § 18 Eintragung des Vereins
    • Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Tostedt eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
  • § 19 Datenschutz
    • § 19 Nr. 1 Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet:
    • § 19 Nr. 2 Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
      • – das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
      • – das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
      • – das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
      • – das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
      • – das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
      • – das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
      • – Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
    • § 19 Nr. 3 Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  • § 20 Inkrafttreten
    • Diese Satzung löst die am 28. Juli 1980 verabschiedete ab und wurde in der Mitgliederversammlung vom 15. Juli 2020 sowie der Vorstandssitzung vom 8. Oktober 2020 beschlossen.


Tostedt, den 15. Oktober 2020


Dr. Horst Junker, 1. Vorsitzender
      Lohwellsbrook 22 A, 21255 Tostedt


Annegret Speer, Schriftführerin
      Drosselweg 5, 21255 Tostedt

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